Die Ulmer Synode der EKD hat am 29.10.09 in ihrer „Rechtsextremismus“-Erklärung beschlossen:
„Die Synode hält eine Vertiefung der theologischen Grundlagen in der Auseinandersetzung mit rassistischen, antisemitischen und menschenfeindlichen Überzeugungen und eine Prüfung der kirchenrechtlichen Konsequenzen (u.a. im Blick auf Mitgliedschaftsfragen) für dringend erforderlich.“
Ausgrenzungsversuche solcher Art werden häufig als extrem verletzend empfunden und rufen erregte Gegenreaktionen hervor. So lässt sich auch eine Reaktion der Krefelder NPD verstehen, der zufolge diese entschlossen ist:
„am kommenden Sonntag eine Messe in Krefeld oder Umgebung zu besuchen. Wir setzen somit ein Zeichen gegen die Intoleranz und Ausgrenzung.
Wir werden sehen ob der Pastor uns den Zugang zu seinem Gotteshaus verweigert oder nicht, vielleicht haben wir dann in Krefeld den ersten Fall von einem neuen Martin Luther, der gegen die Regeln der Kirche und im Sinne der Menschlichkeit handelt.“
Gehen wir die Sache einmal systematisch an und trennen wir den rechtlichen und den moralischen Aspekt.
Rechtlich:
Im Grundgesetz wie in jedem klassisch westlich-demokratischen Sozialvertrag gewähren die Bürger einander Vereinigungsfreiheit. Freiheit bedeutet immer: etwas tun oder unterlassen zu dürfen. Vereinigungsfreiheit impliziert also wesentlich auch die Freiheit, sich mit einem anderen nicht zusammenzuschließen – m.a.W. ihn auszuschließen oder ihm den Beitritt zu verwehren („negative Vereinigungsfreiheit„). So wie wir im Interesse der freien Rede Kritik gelassen hinnehmen sollten, so sollten wir auch im Interesse der freien Vereinigung Ausgrenzungen gelassen hinnehmen, ohne uns gekränkt zu fühlen.
Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn eine evangelische Religionsgemeinschaft Menschen ausschließt, weil sie nicht evangelisch sind. Aus eben dem Grund ist es ja auch nicht zu beanstanden, wenn eine deutsche Organisation Menschen nicht aufnimmt, weil sie nicht deutsch sind. (Etwas anderes ist es mit informellen, nicht organisierten Großgruppen wie „den Christen“ oder „den Deutschen“: Man gehört ihnen tatsächlich mehr oder weniger an, soweit man sich „einbringt“, und es gibt keine Instanz, die entscheiden kann oder muss, wer dazugehört und wer nicht.)
Die Vereinigungsfreiheit wird allerdings – wie alle bürgerlichen Freiheitsrechte – zunehmend abgelöst durch postdemokratische Forderungen nach Zwangsinklusion und Zwangsegalisierung („Antidiskriminierung“). Die EKD ist rhetorisch in diese Abschaffung der bürgerlichen Freiheitsrechte verwickelt, und insofern ist es ein wenig frivol, wenn sie für sich auf einem Recht besteht, das sie generell nicht anerkennt.
Moralisch:
Das Recht einer Gruppe auf Ausgrenzung sollte so wahrgenommen werden, dass man dem anderen einsichtig macht, wieso er von seinen Intentionen und Fähigkeiten tatsächlich nicht in das „Anforderungsprofil“ der Gruppe passt und indem man ihm hilft, eine andere Gruppe zu finden oder zu gründen, in die er besser passt. Verletzende einseitige Ausgrenzung verwandelt sich so in friedliche wechselseitige Abgrenzung.
Für die deutsche Volksgruppe scheint das kein echtes Problem zu sein. Viele Immigranten, aber auch Deutschstämmige, haben keineswegs den Wunsch, sich für den Fortbestand oder das Vorwärtskommen der Deutschen als einer besonderen Volksgruppe einzusetzen – was schließlich auch niemand von ihnen erwarten kann – und wollen in diesem Sinn gar nicht Deutsche sein. Es genügt ihnen das vor Augen zu führen.
Schwieriger ist es mit der evangelischen Kirche. Sieht sie sich überhaupt herausgefordert, sog. „Rechtsextremen“ einsichtig zu machen, dass und wieso sie nicht dazugehören können? Oder stellt sie sich diesem moralischen Anspruch gar nicht erst?
Dass sie ihre bisher flüchtigen und groben Ausgrenzungskriterien theologisch vertiefen will, das ist zu begrüßen – allerdings fragt sich noch, ob sie auch bereit wäre, diese Kriterien anhand theologischer Argumente zu revidieren.